Statuten

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Statuten (pdf, 85 kB)

Demokratiebewegung in Liechtenstein

S T A T U T E N

I. Charakterisierung des Vereins

1.  Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Demokratiebewegung in Liechtenstein“  e.V. im weiteren dieser Statuten „Verein“ genannt, besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 246 ff. PGR.

Der Sitz des Vereins ist in Vaduz.

2.  Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt die Stärkung der Demokratie in Liechtenstein. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Führung eines Gewerbes nach kaufmännischer Art ist ausgeschlossen.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  • Stärkung der Volksrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats
  • Förderung des Demokratieverständnisses und Teilnahme am politischen Geschehen
  • Förderung einer sachlichen politischen Auseinandersetzung
  • Stärkung der politischen Selbstverantwortung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Organisation und Durchführung von zweckmässigen Veranstaltungen

II.    Finanzen

1.  Finanzielle Mittel

Art. 3

Die Vereinstätigkeit wird insbesondere finanziert durch:

  • a)Jahresbeiträge der Mitglieder;
  • b)Zuwendungen von Dritten.

2.  Haftung

Art. 4

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.

III.    Organisation

1.  Organe des Vereins

Art. 5

Die Organe des Vereins sind:

  • a)die Mitgliederversammlung
  • b)der Vorstand
  • c)die Revisionsstelle
  • d)Kommissionen und Delegierte (falls eingesetzt gemäss 14).

2.  Mitgliederversammlung

a)  Allgemeines

Art. 6

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

Die Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb von sieben Monaten seit Abschluss des Vereinsjahres stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn entweder ein Zehntel der Vereinsmitglieder eine solche mittels einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung samt Traktandenliste beantragt oder wenn der Vorstand selbst eine solche als erforderlich erachtet.

b)  Einberufung

Art. 7

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden rechtzeitig, mindestens aber 10 Tage vor dem Versammlungstermin, schriftlich zuzustellen.

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen, damit dieser sie in die Traktandenliste aufnehmen kann. Nur Anträge von geringerer Bedeutung haben nicht ausdrücklich auf der Traktandenliste aufzuscheinen (Varia).

c)Beschlussfähigkeit

Art. 8

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung erfordert die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens 10 Mitgliedern. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unabhängig der Zahl der anwesenden und vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. .

Stellvertretung ist nur durch andere Vereinsmitglieder zulässig. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes vertreten.

d)  Beschlussfassung

Art. 9

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen, sofern es in diesen Statuten im Einzelfall nicht anders bestimmt ist, mit dem einfachen relativen Stimmenmehr.

e)  Zuständigkeit

Art. 10

Die Mitgliederversammlung ist für folgendes zuständig:

  • a)Genehmigung der Traktandenliste
  • b)Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • c)Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
  • d)Genehmigung der Jahresrechnung
  • e)Genehmigung weiterer Berichte
  • f)Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle, allfälliger Kommissionen sowie allfälliger Delegierter
  • g)Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • h)Bestellung von Kommissionen und von Delegierten
  • i)Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • j)Ausschluss von Mitgliedern
  • k)Abänderung der Statuten (Art. 19)
  • l)Beschlussfassung über die Auflösung (Art. 20)
  • m)Erlass von Reglementen (Mitgliederversammlungsreglementen)
  • n)Beschlussfassung in richtungsweisenden Angelegenheiten über Antrag des Vorstandes. Ist die Beschlussfassung dringlich oder sind Richtlinien für Entscheidungen in einem Reglement der Mitgliederversammlung enthalten, so entscheidet der Vorstand auch über solche Angelegenheiten.

f)  Leitung

Art. 11

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden des Vorstandes.

Der Vorstand bestimmt den/die Protokollführer/in.

3.  Vorstand

a)  Allgemeines

Art. 12

Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und  wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der turnusmässig nach einem Jahr durch ein anderes Vorstandsmitglied abgelöst wird. Die Rotationsliste wird in der ersten Sitzung durch den Vorstand beschlossen.

Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

c)Zuständigkeit

Art. 13

Der Vorstand führt die notwendigen Geschäfte zur Erreichung des Vereinszwecks. Insbesondere ist er für folgendes zuständig:

  • a)Geschäftsführung
  • b)Vertretung des Vereins nach aussen
  • c)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • d)Verwaltung und Aufsicht über das Vereinsvermögen
  • e)Jährliches Erstellen einer Jahresrechnung
  • f)Alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organs fallen

4. Kommissionen und Delegierte

Art. 14

Die Mitgliederversammlung und auch der Vorstand können für besondere Zwecke Kommissionen und Delegierte bestellen bzw. ernennen. Die diesbezüglichen Aufgaben werden jeweils von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand schriftlich festgelegt.

5.  Revisionsstelle

Art. 15

Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Funktionsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle prüft die Bilanz, das Inventar, die Erfolgsrechnung sowie die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmässigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der Mitgliederversammlung diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.

IV.    Mitgliedschaft

1.  Allgemeines

Art. 16

Es können nur natürliche Personen Mitglieder des Vereins sein.

Jedes Vereinsmitglied besitzt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

2. Erwerb

Art. 17

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, den Vornamen und die Adresse zu enthalten. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen, in welcher die genannten Angaben der Mitglieder schriftlich aufgeführt sind.

3.  Beendigung

Art. 18

Ein Mitglied kann jederzeit den Austritt erklären, hat jedoch keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Austrittserklärungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Im Falle eines Austritts werden keine Mitgliederbeiträge rückerstattet.

Ein Mitglied kann mit ¾-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Anträge von Mitgliedern auf Ausschluss eines Mitglieds sind mit einer schriftlichen Begründung zuhanden des/der Vorsitzenden zu stellen. Der Antrag ist sodann auf die Traktandenliste der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

V.    Verschiedenes

1.  Statutenänderungen

Art. 19

Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

Der vollständige Wortlaut der Statutenänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizulegen.

2.  Auflösung

Art. 20

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des Vereins ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich mindestens zehn Mitglieder für die Weiterführung des Vereins aussprechen.

Im Falle der Auflösung ist ein allfälliger Liquidationsüberschuss in dem Sinne zu verwenden, der dem Vereinszweck am ehesten entspricht. Eine treuhänderische Verwaltung zur Überlassung an eine Nachfolgeinstitution ist zulässig.

Wird keine andere Regelung getroffen, ist das Vermögen samt Inventar der Gemeinde, in welcher der Verein seinen Sitz hat, zur Aufbewahrung zu übergeben. Die entsprechende Gemeinde hat dieses einem sich später neu bildenden Verein mit gleichen Zielen zur Benützung zu übergeben.

Vaduz, den 24. Juni 2009

Die Vorsitzende: Cornelia Batliner

Die Protokollführerin: Manuela Haldner-Schierscher

 

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