Statuten
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Frauen in guter Verfassung
I. Charakterisierung des Vereins
1. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen
„Frauen in guter Verfassung“
besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Vereinsrechts.
Der Sitz des Vereins ist Vaduz.
2. Zweck
Art. 2
Der Verein bezweckt die Stärkung der Volksrechte und die Förderung des Demokratieverständnisses. Er bietet Frauen ein politisches Forum und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Dieses Ziel soll insbesondere durch
- Kommentierung des politischen Geschehens aus frauenspezifischer Sicht
- Öffentlichkeitsarbeit
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen
- Unterstützung von Projekten, welche den Vereinszielen entsprechen
erreicht werden.
II. Finanzen
1. Finanzielle Mittel
Art. 3
Die Vereinstätigkeit wird insbesondere finanziert durch:
- a) Jahresbeiträge der Mitglieder
- b) Zuwendungen von Dritten
2. Haftung
Art. 4
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.
III. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Revisionsstelle
- d) Kommissionen und Delegierte
1. Mitgliederversammlung
Allgemeines
Art. 5
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn entweder ein Zehntel der Vereinsmitglieder eine solche mittels einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung samt Traktandenliste beantragt oder wenn der Vorstand selbst eine solche als erforderlich erachtet.
Einberufung
Art. 6
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin, schriftlich zuzustellen.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorsitzenden des Vorstands rechtzeitig mitzuteilen, damit dieser sie in die Traktandenliste aufnehmen kann. Nur Anträge von geringerer Bedeutung haben nicht ausdrücklich auf der Traktandenliste aufzuscheinen (Varia).
Beschlussfähigkeit
Art. 7
Die anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig. Stellvertretung ist nur durch andere Vereinsmitglieder zulässig. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes vertreten.
Beschlussfassung
Art. 8
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen, sofern es in diesen Statuten im Einzelfall nicht anders bestimmt ist, mit dem einfachen relativen Stimmenmehr.
Zuständigkeit
Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist für folgendes zuständig:
- a) Genehmigung der Traktandenliste
- b) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- c) Genehmigung der Jahresrechnung
- d) Genehmigung weiterer Berichte
- e) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, der Revisionsstelle, allfälliger Kommissionen sowie allfälliger Delegierter
- f) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
- g) Bestellung von Kommissionen und von Delegierten
- h) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- i) Ausschluss von Mitgliedern
- j) Abänderung der Statuten (Art. 22)
- k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Art. 23)
- l) Beschlussfassung in richtungsweisenden Angelegenheiten über Antrag des Vorstandes. Ist die Beschlussfassung dringlich oder sind Richtlinien für die Entscheidung in einem Reglement der Mitgliederversammlung enthalten, so entscheidet der Vorstand über solche Angelegenheiten.
Leitung
Art. 10
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands.
Der Vorstand bestimmt die Protokollführerin
2. Vorstand
Allgemeines
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Zuständigkeit
Art. 12
Der Vorstand führt die notwendigen Geschäfte zur Erreichung des Vereinszwecks. Insbesondere ist er für folgendes zuständig:
- a) Geschäftsführung des Vereins
- b) Vertretung des Vereins nach aussen
- c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- d) Verwaltung und Aufsicht über das Vereinsvermögen
- e) Jährliches Erstellen einer Jahresrechnung jeweils per 31. Dezember
- f) Alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
3. Revisionsstelle
Art. 13
Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Funktionsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle prüft die Bilanz, das Inventar, die Erfolgsrechnung sowie die sonstige Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungsmässigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Sie legt der Mitgliederversammlung diesbezüglich einen schriftlichen Bericht vor.
4. Kommissionen und Delegierte
Art. 14
Der Vorstand kann für besondere Zwecke Kommissionen bestellen und Delegierte ernennen. Die Aufgaben derselben werden jeweils vom Vorstand schriftlich festgelegt.
IV. Mitgliedschaft
1. Allgemeines
Art. 15
Es können nur natürliche Personen Mitglieder des Vereins sein.
Jedes Vereinsmitglied besitzt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Aufnahme von Mitgliedern
Art. 16
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, den Vornamen und die Adresse zu enthalten. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen, in welcher die genannten Angaben der Mitglieder schriftlich aufgeführt sind.
3. Ausscheiden und Ausschluss aus dem Verein
Art. 17
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären, hat jedoch keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Austrittserklärungen sind schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden einzureichen. Im Falle des Austritts werden keine Mitgliederbeiträge rückerstattet.
Ein Mitglied kann mit 3/4-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Anträge von Mitgliedern auf Ausschluss eines Mitglieds sind mit einer schriftlichen Begründung zuhanden des Vorsitzenden des Vorstandes zu stellen. Der Antrag ist sodann auf die Traktandenliste der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
V. Verschiedenes
1. Statutenänderungen
Art. 18
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
Der vollständige Wortlaut der Statutenänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizulegen.
2. Auflösung
Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des Vereins ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich mindestens zehn Mitglieder für die Weiterführung aussprechen.
Im Falle der Auflösung ist ein allfälliger Liquidationserlös in dem Sinne zu verwenden, der dem Vereinszweck am ehesten entspricht. Eine treuhänderische Verwaltung zur Überlassung an eine Nachfolgeinstitution ist zulässig.
Vaduz, den 24. März 2004
Änderungen beschlossen an der Jahresversammlung vom 9. Mai 2011
Die Vorsitzende
des Vorstandes Die Protokollführerin