Quelle: flinfo_2_03
Das Fürstenhaus entscheidet, ob dem Willen des Volkes nachgekommen wird oder nicht. Der Volkswille zählt nicht.
Artikel 13 ter der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
Wenigstens 1 500 Landesbürgern steht das Recht zu, gegen den Landesfürsten einen begründeten Misstrauensantrag einzubringen. Über diesen hat der Landtag in der nächsten Sitzung eine Empfehlung abzugeben und eine Volksabstimmung (Art. 66 Abs. 6) anzuordnen. Wird bei der Volksabstimmung der Misstrauensantrag angenommen, dann ist er dem Landesfürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz mitzuteilen. Die gemäss dem Hausgesetz getroffene Entscheidung wird dem Landtag durch den Landesfürsten innerhalb von sechs Monaten bekannt gegeben.