Quelle: flinfo_2_03
Was bleibt von Liechtenstein, wenn Gemeinden wie Vaduz oder Schaan austreten?
Artikel 4, Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
2) Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, aus dem Staatsverband auszutreten. Über die Einleitung des Austrittsverfahrens entscheidet die Mehrheit der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen. Die Regelung des Austrittes erfolgt durch Gesetz oder von Fall zu Fall durch einen Staatsvertrag. Im Falle einer staatsvertraglichen Regelung ist nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in der Gemeinde eine zweite Abstimmung abzuhalten.