Der Initiative zur Pensionsversicherung der Staatsangestellten wurde durch die Regierung eine Absage erteilt und dies allein aufgrund einer Einschätzung, dass diese möglicherweise verfassungswidrig sei. Nun hat der Landtag darüber zu befinden, ob er diese Initiative zulässt.
Dazu einige demokratiepolitische Überlegungen: Das Recht, eine Gesetzesinitiative einzubringen, steht dem liechtensteinischen Volk gem. Art. 64, Abs. 1 der Verfassung zu. Beim Entscheid über eine mögliche Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesinitiative durch den Landtag, muss der hohe Stellenwert des direktdemokratischen Initiativrechts berücksichtigt werden. Falls also die Verfassungswidrigkeit nicht offensichtlich und unumstritten ist, ist im Zweifel zugunsten der Volksrechte zu entscheiden. Das gebietet der Respekt vor unserer Verfassung und vor den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes, die vom Landtag vertreten werden.
Vom Landtag verabschiedete Gesetze werden – im Gegensatz zu Volksinitiativen – nicht vor Inkrafttreten auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft. So kommt es immer wieder vor, dass vom Landtag verabschiedete Gesetze – oder zumindest einzelne Bestimmungen davon durch den Staatsgerichtshof als verfassungswidrig eingestuft werden. Anfang Oktober hat der Staatsgerichtshof die vom Landtag beschlossene Änderung des Gesundheitsgesetzes als verfassungswidrig erklärt (Liechtensteiner Vaterland vom 9.10.2013).
Es ist daher schon allein aus demokratiepolitischen Gründen wichtig, dass die Initiative des Bürgers Nikolaus Frick durch den Landtag zugelassen wird und eine eventuelle Verfassungswidrigkeit durch den Staatsgerichtshof nach Inkrafttreten geprüft wird. Allein die Einschätzung, dass zwei von der Regierung bestellte Gutachter eine mögliche Verfassungswidrigkeit feststellen, reicht nicht aus, um den Landtag seiner Pflicht, die direktdemokratischen Rechte des Volkes zu schützen, zu entbinden.