Da war sie wieder! Ich habe mich am Kopf gekratzt und kurz überlegt, ob ich reagieren soll. Die Rede ist von der fürstlichen Beruhigungspille, die uns regelmässig verabreicht wird, wenn es um die Kompetenz- und Machtaufteilung in unsere Staat geht. Fast hätte ich sie übersehen und bin erst beim Aussortieren der alten Zeitungen zwecks Entsorgung darauf gestossen.
Der Erbprinz antwortet im traditionellen Jahresendinterview des Vaterlands vom 4. Januar 2014 auf Seite 5 auf die Nachfrage des Interviewers, dass es gerade bei Fragen wie der einer Fristenregelung demokratie-politische Bedenken dahingehend gebe, „dass die Meinung des Fürsten oder seines Stellvertreters mehr Gewicht hat als die der Mehrheit des Volkes“ wörtlich: „Die Meinung des Fürsten hat nicht mehr, sondern weniger Gewicht als jene der Mehrheit des Volks. ….. die Mehrheit des Volks kann aber dem Fürsten das Vertrauen entziehen oder die Monarchie abschaffen, wenn sie mit ihrer Meinung durchdringen möchte. Die Meinung des Fürsten zählt daher nur solange, wie die Mehrheit des Volks dies will.“
Durchlaucht, Einspruch! Das kann so nicht unkommentiert stehen bleiben, denn ganz so einfach ist die Sache leider nicht. Diese auch vom Fürsten im Zuge der Verfassungsdiskussion vor ungefähr 10 Jahren immer wieder geäusserte Ansicht ist einerseits der Versuch, die grosse Machtfülle des Monarchen, der in der Praxis auf allen Ebenen der staatlichen Kompetenzordnung das Sagen hat, zu kaschieren, und anderseits sind die vom Erbprinzen als „Allerheilmittel“ erwähnten Institute des Misstrauensvotums oder der Monarchieabschaffung eine Überorganisation, um nicht zu sagen ein Overkill.
Die durch die Verfassungsänderungen des Jahres 2003 eingeführten beiden Möglichkeiten waren geschickte Schachzüge, um von der enormen Machtfülle des Fürsten abzulenken bzw. die sich deutlich anders präsentierende Realität „schönzureden“. Beide Möglichkeiten sind aber leider schlicht nicht geeignet, Kompetenzdifferenzen zwischen Volk und Fürst sinnvoll zu regeln.
Der fürstliche Ansatz ist vergleichbar mit einem Ehepaar, das über den Termin einer Einladung streitet, und sich in der Folge aufgrund der Nichteinigung über diese Bagatelle nur scheiden lassen kann. Sowohl die Bestimmungen über das Misstrauensvotums als auch über die Monarchieabschaffung sind unnötig und im Übrigen in der Praxis kaum durchführbar.
Um in Erinnerung zu rufen, um was es genau geht, zuerst zum Misstrauensvotum gegen einen einzelnen Fürsten gemäss Art. 13 ter LV Folgendes: Wenn das Volk nach einem langen, schmerzhaften Prozess einem Fürsten das Misstrauen ausgesprochen hat, müsste man noch warten, bis der für das Volk anonyme Familienrat des Fürstenhauses (man muss davonausgehen, dass dieses Organ de facto vom Fürsten dominiert wird) innerhalb von sechs Monaten (!) entschieden hätte, ob er diesen Antrag des Volkes annimmt.
Das Ergebnis einer Volksabstimmung als Antrag an ein Familiengremium ist unter demokratischen Gesichtspunkten gelinde gesagt fragwürdig. Dies kann mit einer Stockwerkeigentümergemeinschaft verglichen werden, die den Hauswart nicht mehr will, einen Beschluss fasst, ihm zu kündigen und dann diesen Beschluss dem Familienrat der Familie des Hauswarts zur Zustimmung vorlegen muss.
Noch schwieriger gestaltet sich die Monarchieabschaffung gemäss Art 113 LV, die zusammengefasst wie folgt abläuft:
1. 1500 Landesbürger verlangen in einer Initiative die Abschaffung der Monarchie.
2. Wird die Initiative in der Volksabstimmung angenommen, muss das Parlament eine republikanische Verfassung ausarbeiten.
3. Frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren muss das Volk über die vom Parlament ausgearbeitete republikanische Verfassung abstimmen. Bei dieser Abstimmung kann der Fürst dem Volk gleichzeitig einen von ihm ausgearbeiteten Verfassungsentwurf vorlegen.
4. Bei dieser zweiten Volksabstimmung kann der Bürger zwischen den zwei neuen Verfassungsentwürfen (diejenige des Parlaments und diejenige des Fürsten) und der heute gültige Verfassung entscheiden. Dafür stehen jedem Bürger zwei Stimmen zur Verfügung.
Und schliesslich 5. kommen diejenigen zwei Varianten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen, in eine dritte Abstimmung, die innert 14 Tagen nach der zweiten Abstimmung erfolgen muss.
Angesichts dieser Faktenlage ist unschwer zu erkennen, dass das nicht vom Sanktionsveto des Fürsten bedrohte Abschaffungsprozedere sehr kompliziert ist und in der Praxis kaum funktionieren kann. Eine Kaskade von mehreren Abstimmungen, bei der der Fürst erst noch einen eigenen Vorschlag einbringen kann, wobei bei letzterem nicht klar ist, ob es um eine republikanische oder um eine monarchistische Verfassung geht, ist etwas gar viel des Guten.
Ich finde es daher nicht besonders fair vom Fürstenhaus, wenn die beiden oben umschriebenen Optionen immer wieder dazu verwendet werden, um die Diskussion über die augenfällige überschiessende Machtfülle des Fürsten, ohne dass je auf die allenfalls berechtigten Anliegen und Argumente der Demokratiebewegung und anderer eingegangen wird, ohne jegliche Diskussion mit dem eingangs zitierten Killerargument vom Tisch zu fegen.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir zum wiederholten Mal festzuhalten, dass der Fürst gemäss unserer Verfassung unter anderen folgende Kompetenzen hat:
1. Er kann jedes Gesetz durch eine Sanktionsverweigerung verhindern, d.h. seine Meinung zählt mehr als diejenige der Mehrheit der Stimmbürger (Art 9 LV),
2. er hat ein nahezu uneingeschränktes Notstandsverordnungsrecht (Art. 10 LV),
3. er kann den Landtag „aus erheblichen Gründen“ entlassen (Art. 48, Abs. 1, 1. Satz LV),
4. er kann uneingeschränkt und begründungslos die Regierung entlassen (Art. 80, Abs. 1 LV),
5. er kann in der Praxis jeden Richter durch sein Veto verhindern (Art. 96, Abs. 1, 7. Satz) und
6. er kann Strafverfahren niederschlagen d.h. Personen vor Strafverfolgung schützen, verurteilte Straftäter begnadigen und rechtskräftig zuerkannte Strafen mildern oder umwandeln (Art. 12, Abs. 1 LV).
Ausserdem steht der Fürst und sein Stellvertreter ausserhalb der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit (Art. 7, Abs. 2 LV) und die Kompetenz zur Auslegung der Verfassung des Staatgerichtshofs bei einem Streit zwischen Fürst und Landtag wurde 2003 ersatzlos abgeschafft (Streichung des damaligen Art. 112 LV).
Angesichts dieser Machtfülle des Fürsten kann bei einer einigermassen objektiven Sicht der Dinge kaum davon gesprochen werden, dass die Meinung des Fürsten weniger Gewicht habe als jene des Volks. Im Konfliktfall hat der Fürst in der Praxis – und um die geht es in aller Regel – immer das letzte Wort in allen entscheidenden Fragen. Er dominiert und beherrscht alle drei klassischen Staatsaufgaben Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung. Unser Staat hat sich dadurch einer Autokratie angenähert, weil der Fürst unkontrolliert politische Macht ausübt und praktisch keinen verfassungsmässigen Beschränkungen oder Kontrollen unterworfen ist.
Der bekannte englische Schriftsteller Georg Orwell (1903 – 1950) hat uns folgenden Aphorismus hinterlassen: „Falls Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann das Recht den Menschen zu sagen, was sie nicht hören wollen.“
Genau diese Freiheit nehme ich mir und bin dankbar, dass ich dies hierzulande tun kann, selbst wenn ich dafür den Preis (teilweiser) sozialer Ächtung bezahle. Sie ist es mir wert!
Peter Sprenger
Haldenstrasse 12
9495 Triesen