Demokratie bedeutet übersetzt Volksherrschaft. Auf Grund der Verfassung ist die Staatsmacht in Liechtenstein aufgeteilt und wird nach Massgabe dieser vom Volk und vom Fürsten ausgeübt. Die Verfassung regelt demnach, wie das Volk und wie der Fürst an der Ausübung der Staatsgewalt teilhaben können. Das Kräfteverhältnis zwischen Fürst und Volk hat sich durch die Verfassungsrevision vom 16. März 2003 noch stärker als es bis anhin war, zugunsten des Fürsten verschoben. Das liechtensteinische Volk kann (zwar weiterhin) in Wahlen und Abstimmungen demokratische Entscheidungen fällen und damit an der Ausübung der Staatsmacht im demokratischen Sinne teilnehmen. Mit der Verfassungsrevision wurde das absolute Vetorecht des Fürsten im Gesetzgebungsverfahren weder eingeschränkt noch abgeschafft. Ohne die Zustimmung des Fürsten tritt auch nach der Verfassungsänderung kein Gesetz, sei es vom Landtag beschlossen oder gar direkt vom Volk in einer Abstimmung genehmigt, in Kraft.
Dieses weit reichende Vetorecht des Fürsten nimmt dem Bürger und der Bürgerin Liechtensteins letztlich das Recht auf freie, echte und wiederkehrende Wahl eines zu Legislativentscheidungen tatsächlich befugten Parlaments, da sie bei ihrer Wahl lediglich ein Parlament ohne umfassende und abschliessende Gesetzgebungsbefugnisse wählen können.
Liechtenstein ist eine stark eingeschränkte und eine vom monarchischen Prinzip stark abhängige Demokratie. Das Volk kann zwar wählen und abstimmen, ob es dadurch aber letztendlich auch wirklich Einfluss auf die Staatsmacht nimmt, hängt vom Monarchen ab.