1999

Quelle: Seminararbeit von Martina Sochin, Eschen und «Die Chronik der Verfassungsfrage» des Demokratiesekretariats

  • 3. Juni
    Der Fürst lässt dem Landtag seinen Gegenvorschlag zukommen und schreibt im Begleitschreiben: «Ich fürchte, dass es auf Seiten des Fürstenhauses keinen Verhandlungsspielraum mehr gibt.» Dieser Entwurf des Fürsten enthält neu formulierte Änderungen der Art. 10 (Notstand), 79/80 (Regierungsentlassung) und 112 LV (Staatsgerichtshof). Ein Änderungsvorschlag betreffend Art. 1 war in ähnlicher Form erstmals beim Gespräch vom 3. Juni 1997 mit der Verfassungskommission unterbreitet worden.
  • 14. / 24. September
    In zwei weiteren Gesprächen zwischen dem Fürsten und der Verfassungskommission wird der Vorschlag des Fürsten besprochen und von der Verfassungskommission analysiert. Der Fürst erklärt sich damit einverstanden, einige Bestimmungen zu überarbeiten und den modifizierten Entwurf nur der Kommission zuzustellen, damit darüber neue Gespräche geführt werden können.
  • 28. Oktober
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg verurteilt Liechtenstein in Sachen «Wille gegen Liechtenstein» (Seite 279 – 331) und hält fest, dass der Fürst durch den Inhalt seines Briefes an den VBI-Vorsitzenden Wille vom 27. Februar 1995 dessen Meinungsäusserungsfreiheit verletzt habe. Der Gerichtshof beanstandet, dass es in Liechtenstein keine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit gegen Akte des Fürsten gebe.
  • 17. November
    Die Regierung beauftragt vier ausländische Rechtsexperten damit, die Vorschläge des Fürsten zu begutachten. Alle vier Gutachter kommen zum Schluss, dass die Änderungsvorschläge des Fürsten eine Stärkung des monarchischen und eine Schwächung des demokratischen Elements zur Folge haben würden.