Es liegt diesem Beschluss des Vorstandes der Demokratiebewegung in Liechtenstein die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz aus dem Jahr 2002 (VBI 2002/96, Entscheidung vom 12.11.2002) und die Entscheidung des Staatsgerichtshofes aus dem Jahr 2003 (StGH 2002/73, Entscheidung vom 03.02.2003) zugrunde, wonach eine Abstimmungsbeschwerde ohne unnötige Verzögerung und allenfalls noch vor dem Urnengang einzubringen ist, wenn dabei Mängel im Abstimmungsverfahren gerügt werden sollen, die schon in diesem frühen Zeitpunkt als Mängel des Verfahrens erkennbar sind. Selbstverständlich ist der Vorstand der Demokratiebewegung in Liechtenstein mit der damaligen Entscheidungsbegründung des Staatsgerichtshofes nicht glücklich. Die Chancen, dass der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung in dieser Frage ändern wird, sind als sehr gering einzuschätzen. Damit würden wir den Zweck unserer Abstimmungsbeschwerde, nämlich richterliche Klarstellungen zu erreichen, zB zur Frage, ob die angekündigte Verweigerung der Sanktion der Gesetzesänderung das Abstimmungsergebnis verfälscht hat. Zudem könnte auch eine neue Abstimmung, angeordnet durch das Gericht, nichts mehr daran ändern, dass das Problem, dass das Fürstenhaus sich bereits negativ geäussert hat, nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist.
Eine rationale Abschätzung von Aufwand und Ertrag führt demnach zum Verzicht auf eine Abstimmungsbeschwerde.
Sollte das Staatsoberhaupt bei einer kommenden Volksabstimmung wiederum mit der Sanktionsverweigerung drohen, wird die Demokratiebewegung in Liechtenstein die entsprechende Beschwerde rechtzeitig einreichen. Im übrigen heisst das nicht, dass wir weitere Massnahmen ausser Acht lassen werden. Diese sollen jedoch durch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2011 beschlossen werden.
Der Vorstand
21. September 2011